NAX Report 03/14: Rechtliche Voraussetzungen für den Marktzugang in der Schweiz

Hager Emmenbrücke Kundenzentrum, Schweiz schneider + schuhmacher Planungsgesellschaft mbH

Hager Emmenbrücke Kundenzentrum, Schweiz schneider + schuhmacher Planungsgesellschaft mbHJörg Hempel, Aachen

Der Schutz der Berufsausübung ist für Architekten in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Somit könnte im Prinzip jede erwerbsfähige Person sich als „Architekt“ bezeichnen und entsprechende Dienstleistungen anbieten. Aber es gibt Ausnahmen: Sechs Schweizer Kantone (Luzern, Tessin, Freiburg, Genf, Neuenburg und Waadt) haben in ihren Planungs- und Baugesetzen festgehalten, dass nur „ausgebildete Architektinnen und Architekten“ dazu berechtigt sind, eine Baubewilligung einzureichen. In den übrigen Kantonen kann der Beruf von jedem frei ausgeübt werden.

Als ausgebildeter Architekt gilt in der Schweiz eine Person, die den Architekturstudiengang an der ETH Zürich, der ETH Lausanne, Uni Genf (IAUG) oder der Universität der Italienischen Schweiz (USI) erfolgreich abgeschlossen hat. Fachhochschulabschlüsse (auch aus Deutschland) erfüllen dieses Kriterium nicht.

Nachdem weder der Titel noch die Berufsausübung in der Schweiz geschützt sind, gibt es auch keine pflichtmäßige Kammermitgliedschaft. Der Berufsstand des Architekten ist jedoch in einigen Verbänden vertreten.

Zwischen der Schweiz und der EUEU Europäische Union besteht ein Abkommen über Personenfreizügigkeit. Für Architekten bedeutet dies, dass sie bis zu 90 Tage pro Jahr ohne Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz ihre Dienstleistungen erbringen können. Voraussetzung ist jedoch wie bei allen Dienstleistern, eine Meldung beim Bundesamt für Migration, falls die Aufenthaltsdauer mehr als acht Tage pro Kalenderjahr überschreitet.

Sofern (auch) Tätigkeiten des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ausgeübt werden, muss die Meldung – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung – vom ersten Tag an erfolgen. Die Tätigkeiten ausländischer Bauunternehmen und Bauhandwerker unterliegen sehr strengen Regeln und werden regelmäßig auf Baustellen kontrolliert. Rechtliche Grundlage dafür sind die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge der Branche (GAV – Gesamtarbeitsverträge).

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist in der Schweiz nicht obligatorisch, jedoch üblich und empfohlen.

(Auszug aus der neuen GTAIGTAI Germany Trade & Invest-Broschüre „Schweiz – Markt für Architekturdienstleistungen“. Weitere Informationen finden Sie dort oder in unserer NAX-Länderdatenbank/Schweiz.)

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