NAX Report 01/16:Sicheres Planen und Versicherungsschutz in Luxemburg

AIC informiert: Sicheres Planen und Versicherungsschutz in Luxemburg

Ernst&Young HQ in Luxemburg

Sauerbruch Hutton: Ernst&Young HQ in LuxemburgJan Bitter

Als direktes Nachbarland Deutschlands, in dem Deutsch eine der drei Landessprachen ist, übt Luxemburg eine besondere Anziehungskraft auf deutsche Planer aus. Zudem ist Luxemburg ein Mitgliedstaat der Europäischen Union (EUEU Europäische Union) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Somit ist eine Tätigkeit im Rahmen der EU-weiten Dienstleistungsfreiheit (Freedom of Services) grundsätzlich ohne weiteres möglich.

In der Praxis gibt es dennoch einiges zu beachten: Bereits der Bewerbungsprozess kann zur echten Herausforderung für deutsche Planer werden, wenn es um die Verhandlungen zur Vertragsgestaltung und die erforderlichen Versicherungen geht. Zumeist wird in Werkverträgen das Luxemburger Recht vereinbart, dessen Regelungen zur Haftung und Gewährleistung signifikante Unterschiede zum deutschen Werkvertragsrecht aufweisen. So haftet der Planer[1] nach den Artikeln 1792 und 2270 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) für einen Zeitraum von zehn Jahren. Dies spiegelt sich auch in den Anforderungen an den Versicherungsschutz wider.

Auch sind Architekten und beratende Ingenieure[2] aufgrund des Artikels 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989, betreffend der Berufe des Architekten und des beratenden Ingenieurs (Loi du 13 décembre 1989 portant organisation d’architecte et d’ingénieur-conseil), zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung einschließlich der zehnjährigen Haftung verpflichtet. Dasselbe Gesetz fordert unter Artikel 7, dass Architekten und beratende Ingenieure – sowohl natürliche als auch juristische Personen – die freiberuflich in Luxemburg tätig werden möchten, sich in die luxemburgische Architekten- und Ingenieurskammer (Ordre des Architectes et des Ingénieurs-Conseils, OAIOAI Ordre des architectes et Ingénieurs conseils) einschreiben. Dies gilt somit auch für deutsche Planer.

Ernst&Young HQ in Luxemburg

Sauerbruch Hutton: Ernst&Young HQ in LuxemburgJan Bitter

Viele der deutschen Planungsbüros, die beabsichtigen, für Projekte in Luxemburg Leistungen zu erbringen, haben eine Berufshaftpflichtversicherung in Deutschland abgeschlossen, die nach marktüblichem Standard mindestens einen EU-weiten Geltungsbereich beinhaltet. Im Rahmen von Bewerbungen wird dann oft der zu erbringende Versicherungsnachweis beim deutschen Berufshaftpflichtversicherer oder beim betreuenden Versicherungsmakler angefragt. Meist fällt zu diesem Zeitpunkt auf, dass der deutsche Versicherungsschutz an seine Grenzen stößt, sind doch Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) oder gleichartiger landesrechtlicher Bestimmungen sowie Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im jeweiligen Ausland, regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
 

Ein gesonderter Versicherungsschutz für Leistungen bei Projekten in Luxemburg ist somit in der Regel unerlässlich. Hier ist der Abschluss einer objektbezogenen Berufshaftpflichtversicherung (Objektversicherung) unter Mitversicherung der Zehnjahreshaftung ratsam. Erbringt der deutsche Planer seine Leistungen im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit einem lokalen Partner, so kann auch eine gemeinsame Objektversicherung eine für beide Parteien sinnvolle Lösung sein.
 

Besonderheiten einer objektbezogenen Berufshaftpflichtversicherung in Luxemburg:

  • Separate Versicherungssummen zur Berufshaftpflicht und zur Betriebshaftpflicht
  • Jährliche Verfügbarkeit der Versicherungssummen zur Berufshaftpflicht
  • Versicherungslaufzeit entspricht der Dauer der Leistungen zzgl. der Zehnjahreshaftung (Garantie Décennale)

 

Kostenreduzierung! Bei Bestehen und Nachweis weiterer Versicherungen, die über den Bauherren für dasselbe Projekt abgeschlossen wurden, z.B. die Zehnjahreshaftungsversicherung (Assurance-Décennale) und die Bauwesenversicherung (Assurance Tous Risques Chantier), sind Nachlässe i. H. v. 10% bis 30% auf die Prämie der durch den Planer abzuschließenden Objektversicherung möglich.
 

Für die Honorarkalkulation im Rahmen von Bewerbungen ist zu berücksichtigen, dass die Haftpflichtprämien der lokalen Versicherer durch die Zehnjahreshaftung (Garantie Décennale) erfahrungsgemäß deutlich über denen der deutschen Versicherer liegen. Die Höhe der Versicherungskosten wird durch eine Vielzahl von Parametern bestimmt, z.B. die Bausumme, die Höhe der Versicherungssumme, die Selbstbeteiligung sowie Leistungsbild und -umfang.
 

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[1] Der Artikel 1792 des luxemburgischen Zivilgesetzbuchs bezieht sich auf Architekten, Unternehmer und andere Personen, die einen Werkvertrag mit dem Bauherrn abgeschlossen haben.

[2] Die Definition darüber, was unter Architekten und beratenden Ingenieuren im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist, findet sich unter Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 betreffend der Berufe des Architekten und des beratenden Ingenieurs: Architekten sind all jene, die an der Schaffung eines Bauwerkes beteiligt sind. Zu beratenden Ingenieuren gehören auch Bauingenieure und Ingenieure anderer Fachbereiche. Die Tätigkeit als Architekt oder beratender Ingenieur wird auch in Form von Beratung und Gutachten ausgeübt.

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