Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten

Kanada und EU

Bereits im April 2018 wurde am Rande der ACEACE Architects’ Council of Europe Conseil des Architectes d’Europe-Generalversammlung eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen für Architekten zwischen dem Architects‘ Council of Europe (ACE) und der kanadischen Organisation zur beruflichen Anerkennung für Architekten (Canadian Architectural Licensing Authority/CALA) unterzeichnet. Die Vereinbarung hat vor allem das Ziel die Mobilität von Architekten zwischen der EUEU Europäische Union und Kanada zu erleichtern. Es handelt sich um die erste Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen von Architekten, die in ein Handelsabkommen, hier EU – Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETACETA Comprehensive Economic and Trade Agreement), eingeschlossen wird.


Dieses Abkommen erkennt die zulässigen Standards für die Aus- und Weiterbildung von Architekten in den EU-Mitgliedstaaten und in Kanada an, die es ihnen ermöglichen, ihre grundlegenden beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Es legt Kriterien, Verfahren und Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen fest, die die Erbringung von Architekturleistungen in den von den Vertragsparteien vertretenen Gerichtsbarkeiten ermöglichen. Ziel dieses Abkommens ist es, die Registrierung / Lizenzierung von EU-Architekten in Kanada und von kanadischen Architekten in der EU zu erleichtern. Sie betrifft nicht die Mobilität der Unternehmen oder Fragen im Zusammenhang mit ihrer Niederlassung.

Die Begünstigten des Vertrags müssen in ihrem Heimatland registriert oder lizenziert oder anderweitig anerkannt sein und mindestens 12 Jahre Ausbildung, Training und Praxis auf dem Gebiet der Architektur in einem oder mehreren Staaten, Provinzen oder Territorien ihres Heimatlandes absolviert haben, von denen mindestens 4 Jahre nach der Registrierung / Lizenzerfahrung liegen müssen.

Von EU-Architekten, die eine Registrierung in Kanada beantragen, wird Folgendes erwartet:

  •  eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die im Abkommen festgelegten Anforderungen erfüllt haben und keiner laufenden Disziplinarmaßnahme unterliegen;
  •  ein Schreiben der zuständigen EU-Gerichtsbarkeit vorlegen, in dem bestätigt wird, dass sie die in Abschnitt 46 der EU-Richtlinie über Berufsqualifikationen festgelegten Anforderungen erfüllen, das Datum ihrer Registrierung / Zulassung und die Bestätigung, dass sie ein angesehenes Mitglied sind;
  •  erfolgreich einen 10-stündigen Online-Vorregistrierungskurs absolvieren, um die Anforderungen an branchenspezifisches Wissen zu Themen wie Bauvorschriften, Bauunterlagen, Vertragsverwaltung und berufliche Praxis zu erfüllen.

Dieses Abkommen erkennt die zulässigen Standards für die Aus- und Weiterbildung von Architekten in den EU-Mitgliedstaaten und in Kanada an, die es ihnen ermöglichen, ihre grundlegenden beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Es legt Kriterien, Verfahren und Maßnahmen für die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen fest, die die Erbringung von Architekturleistungen in den von den Vertragsparteien vertretenen Gerichtsbarkeiten ermöglichen. Ziel dieses Abkommens ist es, die Registrierung / Lizenzierung von EU-Architekten in Kanada und von kanadischen Architekten in der EU zu erleichtern. Sie betrifft nicht die Mobilität der Unternehmen oder Fragen im Zusammenhang mit ihrer Niederlassung.

Die Begünstigten des Vertrags müssen in ihrem Heimatland registriert oder lizenziert oder anderweitig anerkannt sein und mindestens 12 Jahre Ausbildung, Training und Praxis auf dem Gebiet der Architektur in einem oder mehreren Staaten, Provinzen oder Territorien ihres Heimatlandes absolviert haben, von denen mindestens 4 Jahre nach der Registrierung / Lizenzerfahrung liegen müssen.

Von EU-Architekten, die eine Registrierung in Kanada beantragen, wird Folgendes erwartet:

  •  eine unterzeichnete Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die im Abkommen festgelegten Anforderungen erfüllt haben und keiner laufenden Disziplinarmaßnahme unterliegen;
  •  ein Schreiben der zuständigen EU-Gerichtsbarkeit vorlegen, in dem bestätigt wird, dass sie die in Abschnitt 46 der EU-Richtlinie über Berufsqualifikationen festgelegten Anforderungen erfüllen, das Datum ihrer Registrierung / Zulassung und die Bestätigung, dass sie ein angesehenes Mitglied sind;
  •  erfolgreich einen 10-stündigen Online-Vorregistrierungskurs absolvieren, um die Anforderungen an branchenspezifisches Wissen zu Themen wie Bauvorschriften, Bauunterlagen, Vertragsverwaltung und berufliche Praxis zu erfüllen.

Quelle: ACE

direkt zum ACE-CALA Mutual Recognition Agreement

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