© BuroHappold Engineering als multidisziplinäres Ingenieurbüro mit Mecanoo Architects
BIM 3D+4D und 5D – European Investment Bank in Luxemburg
© BuroHappold Engineering als multidisziplinäres Ingenieurbüro mit Mecanoo Architects
Schnittstelle von Objektplanung zur Analyse / Berechnung und Bemessung – European Investment Bank in Luxemburg,
Kritischer wird es schon, wenn es um Fragen der IT-Umgebung geht. Hier wäre das Berufsbild dann nicht mehr gegeben, wenn bspw. ein BIM-Manager nicht nur die generellen Anforderungen an ein EDV-System beschreibt, sondern selbst ein solches für den Bauherrn auswählt und ggf. auch noch beschafft. Ebenso verhält es sich bei der Frage der Tätigkeit hinsichtlich einer Zusammenführung einzelner Module: Übernimmt der BIM-Manager dann vertraglich eine Haftung eines anderen Beteiligten, würde es sich ggf. um einen vertraglichen und nicht gesetzlichen Haftungstatbestand handeln, der regelmäßig nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Insofern besteht im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten oder Ingenieure keine Deckung für Ansprüche aus Tätigkeiten und Leistungen wie:
Bei richtiger Vertragsgestaltung bleiben Architekten auch bei Einsatz der BIM-Methodik grundsätzlich „Systemführer“ der Planung und übernehmen die Koordination und Integration der einzelnen 3D-Fachmodelle der an der Planung fachlich Beteiligten. Demgegenüber sollte der Auftraggeber für die Sicherstellung der EDV-Basis (Datenplattform), für die Benennung seiner Auftraggeberinformationsanforderungen (AIA) und für die Vorgaben für den BIM-Abwicklungsplan (BAP) und damit für die Definition und Überwachung der Informationsanforderungen, Anwendungsfälle, Softwarelösungen und des Workflows verantwortlich bleiben. Zur Unterstützung kann sich der Auftraggeber bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch besondere Fachleute wie bspw. einen BIM-Manager unterstützen lassen.
Wenn der Architekt oder Ingenieur als BIM-Manager im Rahmen seiner Beauftragung unter Zuhilfenahme einer Software einzelne Leistungsbestandteile zusammenführt und koordiniert und es dabei rein auf seine fachliche Expertise ankommt und nicht auf eine IT-Professionalität, wird dies i.d.R. vom Deckungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung umfasst. Auch besteht bei Versicherern mit aktuellem Wording Deckung für die Nutzung von Internet -Technologien innerhalb der Berufshaftpflichtversicherung. Hierbei handelt es sich um die Absicherung, falls durch Dateien, die vom Versicherungsnehmer stammen, bei einem Dritten ein Schaden aufgetreten sein sollte. Das gilt für alle übermittelten Daten, d.h. unabhängig davon, ob diese per Mail, Datenträger oder bspw. über cloud-Bereiche übergeben werden. Mit abgedeckt wäre damit auch die Übertragung von Daten im Zusammenhang mit einem BIM-Projekt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer die von ihm zur Verfügung gestellten Daten durch aktuelle Sicherungstechniken geprüft und abgesichert hat. D.h. dass es dem Versicherungsnehmer bspw. obliegt, immer einen aktuellen Virenschutz aufrecht zu erhalten. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jedoch Vorgänge, die im Zusammenhang mit Spamming stehen. Ebenfalls sind Vorgänge ausgeschlossen, bei welchen widerrechtlich bestimmte Informationen gesammelt werden können, bspw. durch cookies.
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